Rechtsprechung
   BGH, 15.02.1971 - NotZ 4/70   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1971,1113
BGH, 15.02.1971 - NotZ 4/70 (https://dejure.org/1971,1113)
BGH, Entscheidung vom 15.02.1971 - NotZ 4/70 (https://dejure.org/1971,1113)
BGH, Entscheidung vom 15. Februar 1971 - NotZ 4/70 (https://dejure.org/1971,1113)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1971,1113) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Bestellung zum Notar - Anspruch auf bevorzugte Zulassung als Schwerbeschädigter

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • REHADAT Informationssystem (Leitsatz)

    Bevorzugung der Bewerbung eines schwererwerbsbeschränkten Rechtsanwaltes nach SchwBG § 37 Abs 1

Papierfundstellen

  • BGHZ 55, 324
  • NJW 1971, 1179
  • DNotZ 1971, 550
  • DB 1971, 1207
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 13.02.1967 - NotZ 4/66

    Notarbestellung nach Schwerbeschädigtengesetz

    Auszug aus BGH, 15.02.1971 - NotZ 4/70
    Die Bestellung des Rechtsanwalts Sattler zum Anwaltsnotar beruht auf Auswahlgrundsätzen, die bei der Bestellung von Anwaltsnotaren im Oberlandesgerichtsbezirk Stuttgart seit 1955 angewendet werden, und mit denen sich der Senat bereits früher auseinandergesetzt hat (Beschlüsse vom 27. Mai 1963, NotZ 1/63 = DNotZ 1964, 56 und vom 13. Februar 1967, NotZ 4/66 = BGHZ 47, 84).

    Der Antragsgegner glaubte, wie seine Ausführungen in dem vorliegenden Verfahren ergeben, bei der Prüfung der Bewerbung des Antragstellers der Beachtung der Grundsätze der Entscheidung des Senats BGHZ 47, 84 enthoben zu sein.

    Die Handhabung der Auswahl aus den Bewerbern um Anwaltsnotarstellen durch den Antragsgegner seit Erlaß des in BGHZ 47, 84 veröffentlichten Beschlusses des Senats gibt Veranlassung, auf folgendes hinzuweisen.

    Allerdings würde die Bevorzugung eines anderen Bewerbers aus der Spitzengruppe nur bei Vorliegen schwerwiegender Gründe zu rechtfertigen sein (BGHZ 47, 87 [BGH 13.02.1967 - NotZ 4/66]).

  • BVerwG, 16.12.1959 - V C 138.57

    Kassenarzttätigkeit kein Arbeitsplatz nach Schwerbeschädigtengesetz

    Auszug aus BGH, 15.02.1971 - NotZ 4/70
    Das Oberlandesgericht glaubt, sich für seine Auffassung auf eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 10, 70) berufen zu können.
  • BGH, 27.05.1963 - NotZ 1/63

    Besetzung von Anwaltsnotarsstellen - Punktesystem für die Bewertung von Bewerbern

    Auszug aus BGH, 15.02.1971 - NotZ 4/70
    Die Bestellung des Rechtsanwalts Sattler zum Anwaltsnotar beruht auf Auswahlgrundsätzen, die bei der Bestellung von Anwaltsnotaren im Oberlandesgerichtsbezirk Stuttgart seit 1955 angewendet werden, und mit denen sich der Senat bereits früher auseinandergesetzt hat (Beschlüsse vom 27. Mai 1963, NotZ 1/63 = DNotZ 1964, 56 und vom 13. Februar 1967, NotZ 4/66 = BGHZ 47, 84).
  • BGH, 15.02.1971 - NotZ 5/70

    Auswahlgrundsätze bei der Bestellung zum Anwaltsnotar im Oberlandesgerichtsbezirk

    Auszug aus BGH, 15.02.1971 - NotZ 4/70
    Daneben ist, wie sich aus dem gleichzeitig erlassenen Beschluß NotZ 5/70 ergibt, zu prüfen, ob statt eines der drei Genannten nicht Rechtsanwalt D. hätte bestellt werden müssen.
  • BGH, 15.02.1971 - NotZ 5/70

    Auswahlgrundsätze bei der Bestellung zum Anwaltsnotar im Oberlandesgerichtsbezirk

    Eine eigene abschließende Entscheidung ist dem Senat schon deshalb nicht möglich, weil, wie sich aus dem in der Sache NotZ 4/70 gleichzeitig erlassenen Beschluß ergibt, auch die Bewerbung des Rechtsanwalts Dr. W. um dieselbe Anwaltsnotarstelle zu Unrecht zurückgewiesen worden ist.

    § 4 Abs. 1 BNotO steht der Bestellung eines weiteren Anwaltsnotars nicht entgegen, wie in dem Beschluß NotZ 4/70 ausgeführt ist und wie auch der Antragsgegner anerkennt.

    Über die Grundsätze, die bei der Anwendung des danach für die beiden letztgenannten Bewerber geltenden § 37 Abs. 1 SBG zu gelten haben, enthält der Beschluß NotZ 4/70 Ausführungen, auf die verwiesen wird.

    Anhaltspunkte dafür, wie ein solches System möglicherweise beschaffen sein könnte, hat der Senat in dem gleichzeitig erlassenen Beschluß NotZ 4/70 gegeben.

  • BGH, 08.11.1976 - NotZ 8/76

    Ermessensausübung für die Bestellung eines schwerbehinderten Notarbewerbers

    Gegen dieses Auswahl verfahren, mit dem sich der Bundesgerichtshof bereits in mehreren Entscheidungen befaßt hat (vgl. Beschlüsse vom 27. Mai 1963 - NotZ 1/63 = DNotZ 1964, 56, vom 13. Februar 1967 - NotZ 4/66 = BGHZ 47, 84 sowie drei Beschlüsse vom 15. Februar 1971, NotZ 3/70 = DNotZ 1971, 548, NotZ 4/70 = BGHZ 55, 324 und NotZ 5/70 = DNotZ 1971, 553), ist vom Grundsätzlichen her nichts einzuwenden.

    Das hat der Senat in einem Fall ausgesprochen, in dem der schwerbehinderte Bewerber, anders als hier der Antragsteller, sogar gute Examensergebnisse auf wies (vgl. Beschluß vom 15. Februar 1971, NotZ 4/70 = DNotZ 1971, 550, 553).

    Auch das hält sich im Rahmen zulässiger Ermessensausübung (vgl. auch BGH DNotZ 1971, 550, 553).

  • BGH, 25.10.1982 - NotZ 13/82

    Bewerbung eines Schwerkriegsgeschädigten um eine Stelle als Anwaltsnotar -

    Eine bestimmte Verwaltungsübung für die Bildung dieser Gruppe besteht nur insofern, als schwerbehinderte Bewerber, die nach § 48 SchwerBehG bevorzugt sind, seit der Senatsentscheidung vom 15. Februar 1971 (NotZ 4/70 - DNotZ 1971, 550, 553, insoweit in BGHZ 55, 324 nicht abgedruckt) darin aufgenommen werden, wenn ihr Abstand zum Rangletzten der Spitzengruppe nicht sehr erheblich ist, d.h. nicht mehr als 15 Punkte beträgt.

    Sie begründet keinen Rechtsanspruch auf Zulassung (Wilrodt/Neumann, SchwerBehG 5. Aufl. § 48 Rdn. 7; Jung/Cramer, SchwerBehG 2. Aufl. § 48 Rdn. 4) etwa in dem Sinne, daß ein schwerkriegsbeschädigter Bewerber, der die allgemeinen gesetzlichen Voraussetzungen für die Bestellung zum Anwaltsnotar erfüllt, in jedem Fall vor allen anderen Bewerbern bevorzugt werden müßte (Senatsbeschlüsse vom 15. Februar 1971 - NotZ 4/70 = DNotZ 1971, 550, 553, insoweit in BGHZ 55, 324 nicht abgedruckt, und vom 8. November 1976 - NotZ 8/76 = DNotZ 1977, 379, 380 f.).

  • BGH, 22.06.1981 - NotZ 3/81

    Anrechnung von Wehr- und Ersatzdienst bei Notarbewerbern

    Deshalb ist auch die Senatsrechtsprechung dazu (BGHZ 47, 84; 55, 324) nicht einschlägig.
  • BGH, 17.01.1983 - NotZ 16/82

    Antrag auf Bestellung zum Notar - Erfordernisse einer geordneten Rechtspflege -

    Die vorgesehene Möglichkeit, die Wartezeiten für Schwerbehinderte abzukürzen, entspricht bundesgesetzlicher Vorschrift (§ 48 des Schwerbehindertengesetzes i.d.F. d. Bek. vom 8. Oktober 1979, BGBl I S. 1649) und ist nicht zu beanstanden (BGHZ 47, 84; 55, 324).
  • BGH, 26.09.1983 - NotZ 6/83

    Landesjustizverwaltung - Ermessensfehler - Spätheimkehrer - Bevorzugung -

    Eine bestimmte Verwaltungsübung für die Bildung dieser Gruppe besteht nur insofern, als schwerbehinderte Bewerber, die nach § 48 SchwbG bevorzugt sind, seit der Senatsentscheidung vom 15. Februar 1971 (NotZ 4/70 = DNotZ 1971, 550, 553, insoweit in BGHZ 55, 324 nicht abgedruckt) darin aufgenommen werden, wenn ihr Abstand zum Rangletzten der Spitzengruppe nicht sehr erheblich ist, d.h. nicht mehr als 15 Punkte beträgt.
  • BGH, 08.11.1976 - NotZ 4/76

    Bestellung von Notarvertretern

    Das Schwerbehindertengesetz i.d.F. vom 29. April 1974 (BGBl I 1005) enthält für Notare (Ausübung einer unabhängigen Tätigkeit) keine Bestimmungen berufsregelnder Art. Die Sonderbehandlung schwerbehinderter Notaranwärter beschränkt sich auf die Zulassung zum Notaramt (§ 48 SchwBehG; vgl. BGHZ 47, 84; 55, 324).
  • BGH, 05.04.1976 - NotZ 12/75

    Ernennung eines Notars - Antrag auf Verlegung eines Amtssitzes

    Deshalb kann offen bleiben, ob § 48 des Schwerbehindertengesetzes vom 29. April 1974 (BGBl. I 1006), wonach Schwerbehinderte, wenn sie fachlich geeignet sind und die sonstigen gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen, bei der Zulassung zu einem Beruf bevorzugt behandelt werden sollen (vgl. zu § 37 Abs. 1 Schwerbeschädigtengesetz a.F. BGHZ 47, 84; 55, 324), auch auf die Verlegung des Amtssitzes eines Notars anzuwenden ist.
  • OLG Brandenburg, 19.01.2023 - Not 1/22

    Grundsätzlich kein Anspruch auf Nichtbesetzung einer im selben Amtsbezirk

    Ob wirklich eine Rechtsbeeinträchtigung vorliegt, ist Frage der Begründetheit des Antrags (vgl. BGH NJW 1971, 1179).
  • BGH, 26.03.1973 - NotZ 9/72

    Absehen von der Einhaltung einer Wartezeit im Rahmen der Zulassung zum Notar für

    Selbst dabei muß er aber keineswegs ohne weiteres vor allen übrigen Mitbewerbern zum Zuge kommen (vgl. Abschnitt IV Nr. 3 des Beschlusses vom 15. Februar 1971 - NotZ 4/70 -, insoweit in BGHZ 55, 324 nicht abgedruckt).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht